Aufgaben & gesetzliche Grundlagen
Alle Grundlagen auf denen die Arbeit und Aufgaben der Planungsgemeinschaft Westpfalz basiert, finden Sie hier.
Aufgaben der Regionalplanung in Rheinland-Pfalz
Gemäß § 2 LPfG RLP haben Landes- und Regionalplanung folgende Aufgaben:
- Landes- und Regionalplanung haben auf die Verwirklichung der Leitvorstellung der Raumordnung hinzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenfassende überörtliche und überfachliche Raumordnungspläne zu erarbeiten und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen.
- Sie können auch Entwicklungskonzepte erarbeiten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.
Die Landesplanungsbehörden in RLP
- Oberste Landesplanungsbehörde (Ministerium des Innern und für Sport)
- Obere Landesplanungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord)
- Untere Landesplanungsbehörden (in der Westpfalz: Kreisverwaltungen Kusel, Kaiserslautern, Donnersberg, Südwestpfalz)
Die Regionalplanung obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften.
Diese sind in Rheinland-Pfalz kommunal verfasst.
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB), in der jeweils gültigen Fassung
- Raumordnungsgesetz (ROG), in der jeweils gültigen Fassung
- Landesplanungsgesetz (LPlG), in der jeweils gültigen Fassung
- Satzung der PGW vom 26.3.2004 (Lesefassung i.d.F. der Dritten Änderungsatzung vom 30.08.2022)
- Hauptsatzung der PGW vom 26.3.2004 (Lesefassung i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 30.08.2022)
Grenzüberschreitende Beteiligung
Gesetzliche Grundlage ist das BauGB § 4a (5):
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.
Vereinbarungen und Empfehlungen zur Grenzüberschreitenden Beteiligung sind der spezifischen Rubrik zur grenzüberschreitenden Beteiligung auf dieser Webseite zu entnehmen.